Dieser Leitfaden richtet sich an (angehende) Anbieter von Angeboten zur Unterstützung im Alltag. Er erklärt kompakt, wie der Entlastungsbetrag funktioniert und wie du dein Geld zuverlässig von der Pflegekasse bekommst.
1. Der Entlastungsbetrag in Kürze
- 131 € pro Monat stehen jedem Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 bis 5 in häuslicher Pflege zu (§ 45b SGB XI).
- Der Betrag ist zweckgebunden: Er darf nur für nach Landesrecht anerkannte Angebote (sowie Tages-/Nacht-, Kurzzeit- und teilstationäre Pflege) eingesetzt werden.
- Nicht genutzte Beträge sind ansparbar: Reste werden in die Folgemonate übertragen, Beträge aus dem Vorjahr sind bis zum 30. Juni des laufenden Jahres nutzbar.
- Bei Pflegegrad 2–5 lassen sich zusätzlich bis zu 40 % des nicht genutzten ambulanten Pflegesachleistungsbetrags in Alltagsunterstützung umwandeln (Umwandlungsanspruch).
2. Wer darf abrechnen?
Nur anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45a SGB XI). Die Anerkennung erfolgt nach Landesrecht — jedes Bundesland hat eine eigene Verordnung (z. B. AnerkVO in Niedersachsen, AnFöVO in Bayern). Den Antrag stellst du bei der zuständigen Landesbehörde; meist ist eine Qualifizierung (Schulung) und ein Konzept nötig. Ohne diese Anerkennung kann die Pflegekasse deine Leistungen nicht über § 45b erstatten.
3. Welche Leistungen zählen?
Grob zwei Kategorien: Betreuungsangebote (Einzel- oder Gruppenbetreuung, Alltagsbegleitung) und Entlastungsangebote (hauswirtschaftliche Unterstützung, Einkäufe, Begleitung zu Terminen). Was genau du anbieten darfst, steht in deinem Anerkennungsbescheid.
4. In 5 Schritten zur Abrechnung
- Anerkennung sichern und Anerkennungs-Nr. bereithalten.
- Kunde mit Pflegegrad gewinnen, Anspruch klären.
- Abtretungserklärung unterschreiben lassen → du rechnest direkt mit der Kasse ab.
- Jeden Einsatz im Leistungsnachweis dokumentieren (Datum, Dauer, Leistung, Unterschrift).
- Monatsrechnung erstellen und bei der Pflegekasse einreichen.
5. Direkt oder über ein Abrechnungszentrum?
Du kannst die Rechnungen direkt bei der Pflegekasse einreichen (mit Leistungsnachweis und Abtretung) oder elektronisch über einen Abrechnungsdienstleister (DTA nach § 105 SGB XI, z. B. opta data, DMRZ). Direkt spart Gebühren, kostet aber mehr Zeit; ein Dienstleister nimmt dir die Technik ab, behält aber eine Provision ein.
6. Häufige Fehler — und wie du sie vermeidest
- Leistungsnachweis unvollständig oder ohne Unterschrift → Ablehnung.
- Anerkennungs-Nr. fehlt auf der Rechnung.
- Frist verpasst: Vorjahres-Beträge nach dem 30. Juni verfallen.
- Belege nicht GoBD-konform 10 Jahre aufbewahrt.