RatgeberVerhinderungspflege abrechnen

Verhinderungspflege (§ 39) als Dienstleister abrechnen

Fällt die private Pflegeperson vorübergehend aus, springt die Verhinderungspflege ein — und anerkannte Dienste können sie mit der Pflegekasse abrechnen. So gehst du dabei korrekt vor.

Was ist Verhinderungspflege nach § 39?

Die Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) finanziert eine Ersatzpflege, wenn die private Pflegeperson — meist ein Angehöriger — vorübergehend verhindert ist, etwa durch Urlaub oder Krankheit. Voraussetzung ist ein Pflegegrad 2 bis 5. Die Pflegekasse erstattet die Kosten der Ersatzpflege bis zu einem Jahresbetrag von bis zu 3.539 €.

Anders als beim Entlastungsbetrag geht es hier nicht um niedrigschwellige Betreuung, sondern um den Ersatz der eigentlichen Pflege für einen begrenzten Zeitraum. Als Betreuungs-/Alltagshilfe-Dienst kannst du diese Ersatzpflege übernehmen und abrechnen.

Voraussetzungen im Überblick

So rechnest du ab

  1. Stunden erfassen: Die Verhinderungspflege wird als Stunden × Stundensatz abgerechnet — halte fest, wann und wie lange die Ersatzpflege erbracht wurde.
  2. Nachweis führen: Wie bei § 45b bestätigt der Betreute (oder eine vertretungsberechtigte Person) die erbrachte Leistung. Vermerke die verhinderte Pflegeperson und den Grund, wenn deine Kasse das erwartet.
  3. Jahresbudget im Blick behalten: Rechne gegen den Jahresbetrag — was darüber hinausgeht, zahlt die Kasse nicht.
  4. Eigene Rechnung an die Kasse: Die Verhinderungspflege wird getrennt von § 45b abgerechnet — mit eigener Rechnung und eigenem Nachweis.

§ 45b und § 39 im selben Besuch kombinieren

In der Praxis überschneiden sich Betreuung (§ 45b) und Verhinderungspflege (§ 39) manchmal in einem Besuch. Beides zählt aus verschiedenen Töpfen und muss sauber getrennt abgerechnet werden — sonst droht doppelte oder falsche Abrechnung. Am einfachsten teilst du den Besuch zeitlich auf und weist jeden Teil der richtigen Leistung zu.

Mit Helferdesk statt per Hand

Helferdesk führt die Verhinderungspflege als eigene Abrechnungs-Schiene: Stunden × Satz, das Jahresbudget je Kunde immer im Blick, eigene Rechnung und eigener Nachweis. Auch der kombinierte Besuch (§ 45b + § 39) lässt sich zeitgeteilt und ohne Doppel-Abrechnung erfassen.

Stand: August 2026. Angaben ohne Gewähr und ohne Rechtsberatung; maßgeblich sind die aktuellen gesetzlichen Vorgaben und die Praxis deiner Pflegekasse.

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