Entlastungsbetrag (§ 45b) als Anbieter abrechnen — Schritt für Schritt
Der Entlastungsbetrag sind 131 € im Monat, die Menschen mit Pflegegrad für Angebote zur Unterstützung im Alltag verwenden können. Als anerkannter Anbieter kannst du diesen Betrag direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Diese Anleitung zeigt, wie das sauber funktioniert.
Was ist der Entlastungsbetrag nach § 45b?
Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI beträgt 131 € pro Monat und steht Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 bis 5 zu. Er ist zweckgebunden: Er darf für Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden — also Hauswirtschaft, Betreuung und Begleitung. Nicht abgedeckt ist die körperbezogene Grundpflege nach § 36 SGB XI; die bleibt zugelassenen Pflegediensten vorbehalten.
Für dich als Anbieter heißt das: Wenn du hauswirtschaftliche Hilfe, Betreuung oder Begleitung erbringst und dafür anerkannt bist, ist der Entlastungsbetrag deine wichtigste Abrechnungsgrundlage.
Voraussetzung: Anerkennung nach § 45a
Direkt mit der Pflegekasse abrechnen darfst du nur als anerkannter Anbieter nach § 45a SGB XI („Angebot zur Unterstützung im Alltag“). Die Anerkennung erteilt die jeweils zuständige Landesbehörde — die Regeln unterscheiden sich je Bundesland. Wie du die Anerkennung bekommst, liest du in unserem Leitfaden Betreuungsdienst gründen.
Direktabrechnung oder Kostenerstattung?
Es gibt zwei Wege, wie dein Geld fließt:
- Kostenerstattung (Regelfall): Der Kunde zahlt deine Rechnung selbst und reicht sie bei seiner Pflegekasse ein, die ihm den Betrag erstattet.
- Direktabrechnung: Der Kunde tritt seinen Erstattungsanspruch per Abtretungserklärung an dich ab — dann rechnest du direkt mit der Kasse ab, und der Kunde muss nicht in Vorleistung gehen. Das ist für viele Haushalte der angenehmere Weg.
Die Abtretung ist formfrei: Eine Unterschrift auf Papier oder digital auf dem Tablet genügt. Sie lässt sich auch nachträglich einholen.
So rechnest du ab — in vier Schritten
- Abtretung einholen (für die Direktabrechnung): einmal je Kunde, digital oder auf Papier.
- Leistung erbringen und nachweisen: Je Einsatz bestätigt der Betreute die erbrachte Leistung mit seiner Unterschrift auf dem Leistungsnachweis.
- Rechnung erstellen: Am Monatsende erstellst du die Rechnung an die Pflegekasse — mit der richtigen IK-Nummer (die hängt vom Wohnort des Betreuten ab) und den erbrachten Leistungen.
- Rechnung + Nachweis einreichen: Die Kasse zahlt nur, wenn sie die Rechnung zusammen mit dem unterschriebenen Leistungsnachweis erhält — am besten im Sammelversand.
Ansparen und der 30.-Juni-Verfall
Nicht genutzter Entlastungsbetrag verfällt nicht sofort: Er lässt sich ansparen und ins Folgejahr übertragen. Aber Achtung — angesparte Beträge aus dem Vorjahr verfallen zum 30. Juni des Folgejahres. Ein Blick auf das Restbudget vor diesem Stichtag lohnt sich, damit kein Guthaben verschenkt wird.
Häufige Stolpersteine
- Rechnung ohne unterschriebenen Leistungsnachweis → Kasse zahlt nicht.
- Falsche oder fehlende IK-Nummer → Rückläufer.
- Grundpflege-Leistungen (§ 36) mit abgerechnet → nicht über § 45b zulässig.
- Budget übersehen → Leistungen über den 131 € (bzw. dem angesparten Topf) bleiben liegen.
Mit Helferdesk automatisch statt per Hand
Genau diesen Ablauf nimmt dir Helferdesk ab: Die Abtretung wird digital unterschrieben, der Leistungsnachweis entsteht in der Helfer-App, und am Monatsende erzeugt ein Klick die Rechnung samt Nachweis mit der passenden Kassenadresse. Ein Entlastungskonto je Kunde zeigt Ansparverlauf und warnt vor dem 30.-Juni-Verfall.
Stand: August 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; maßgeblich sind die Vorgaben deiner Pflegekasse und deines Bundeslandes.
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