§ 45a und § 45b SGB XI: der Unterschied einfach erklärt
Kaum zwei Paragrafen werden so oft verwechselt. Dabei ist die Sache einfach: Der eine regelt wer die Leistung anbieten darf, der andere womit sie bezahlt wird.
Die kurze Antwort
§ 45a ist die Anerkennung: Er ist die Rechtsgrundlage dafür, dass ein Dienst als „Angebot zur Unterstützung im Alltag“ zugelassen wird. § 45b ist das Geld: der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat, mit dem Pflegebedürftige genau solche anerkannten Angebote bezahlen. Kurz: § 45a = wer darf, § 45b = womit bezahlt wird.
§ 45a SGB XI — die Anerkennung des Angebots
§ 45a beschreibt die „Angebote zur Unterstützung im Alltag“: Hauswirtschaft, Betreuung und Begleitung. Wer solche Leistungen erbringen und direkt mit der Pflegekasse abrechnen will, braucht die Anerkennung nach § 45a. Erteilt wird sie von der zuständigen Landesbehörde — die konkreten Voraussetzungen (Konzept, Schulung, Versicherung) legt jedes Bundesland in einer eigenen Verordnung fest. Die Anerkennung ist der Schlüssel, der die Kassenabrechnung überhaupt erst öffnet.
§ 45b SGB XI — der Entlastungsbetrag
§ 45b regelt den Entlastungsbetrag: 131 € pro Monat für jede pflegebedürftige Person mit Pflegegrad 1 bis 5. Dieses Geld ist zweckgebunden und darf unter anderem für die nach § 45a anerkannten Angebote eingesetzt werden. Mehr Details zu Höhe, Ansparen und Verfall stehen im Artikel Entlastungsbetrag 2026.
Wie beide zusammenspielen
- Ein Dienst wird nach § 45a als Angebot zur Unterstützung im Alltag anerkannt.
- Ein Kunde mit Pflegegrad hat seinen § 45b-Entlastungsbetrag von 131 €/Monat.
- Der Kunde nutzt das anerkannte Angebot und bezahlt es aus diesem Budget — bei einer Abtretung rechnet der Dienst direkt mit der Kasse ab.
Ohne § 45a-Anerkennung gibt es keine Kassenabrechnung über § 45b. Und ohne den § 45b-Betrag hätte die Anerkennung keinen Finanzierungsweg. Die beiden gehören also zusammen.
Häufige Verwechslungen
- § 45a-Umwandlungsanspruch ≠ § 45b-Entlastungsbetrag. Über den Umwandlungsanspruch lassen sich zusätzlich bis zu 40 % der ambulanten Sachleistung in Entlastungsangebote „umwidmen“ — das ist ein zweiter Topf neben den 131 €.
- § 45b ist keine Grundpflege. Körperbezogene Pflege (Waschen, Anziehen) läuft über § 36 und bleibt zugelassenen Pflegediensten vorbehalten.
Für Anbieter heißt das konkret
Zuerst die Anerkennung nach § 45a holen — danach über den § 45b-Entlastungsbetrag mit der Pflegekasse abrechnen. Die laufende Abrechnung, Nachweise und Restbudgets bündelt Helferdesk in einem Werkzeug.
Stand: August 2026. Kein Rechtsrat; maßgeblich sind die Vorgaben deines Bundeslandes und deiner Pflegekasse.
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