Ratgeber§ 45b als Pflegedienst anbieten

Als Pflegedienst den Entlastungsbetrag (§ 45b) zusätzlich anbieten

Viele ambulante Pflegedienste lassen Geld liegen: Ihre Kunden haben jeden Monat 131 € Entlastungsbetrag, der oft ungenutzt verfällt. Wer Betreuung und Hauswirtschaft als zweites Standbein anbietet, bindet Kunden und erschließt eine planbare Zusatz-Einnahme.

Warum sich § 45b für Pflegedienste lohnt

Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI beträgt 131 € im Monat für jeden Menschen mit Pflegegrad 1 bis 5. Ihre Bestandskunden haben diesen Anspruch bereits — häufig fließt er aber nicht ab, weil niemand die passende Leistung anbietet. Genau hier entsteht die Chance: Sie kennen die Haushalte, haben das Vertrauen und die Wege ohnehin. Ein Betreuungsangebot obendrauf ist eine zusätzliche, planbare Einnahme ohne teure Fachkräfte.

§ 45b neben § 36 und § 37 — der Unterschied

Als zugelassener Pflegedienst rechnen Sie körperbezogene Pflege als Sachleistung nach § 36 (oder Pflegegeld-Einsätze nach § 37) ab — Waschen, Anziehen, Medikamentengabe, durch examinierte Kräfte. Der Entlastungsbetrag nach § 45b deckt etwas anderes ab: Hauswirtschaft, Betreuung und Begleitung — Einkäufe, Haushalt, Spaziergänge, Gesellschaft, Begleitung zu Terminen. Beides ergänzt sich, darf aber nicht vermischt abgerechnet werden.

Brauche ich eine gesonderte Anerkennung nach § 45a?

Ja — und das ist der wichtigste Punkt. Eine Zulassung als Pflegedienst nach § 72 macht Sie nicht automatisch zum anerkannten „Angebot zur Unterstützung im Alltag“ nach § 45a. Für die § 45b-Abrechnung brauchen Sie in der Regel eine separate Anerkennung bei der zuständigen Landesbehörde. Die Anforderungen unterscheiden sich je Bundesland. Wie das Verfahren abläuft, lesen Sie im Leitfaden Betreuungsdienst gründen.

Wer erbringt die Leistung?

Der große Kostenvorteil: § 45b-Leistungen dürfen Betreuungskräfte erbringen — sie müssen keine examinierten Pflegefachkräfte sein. Sie können also angelernte oder geschulte Kräfte, Minijobber oder Honorarkräfte einsetzen und Ihre knappen Fachkräfte für die Pflege reservieren. Welche Qualifikation genau gefordert ist, gibt die Landesverordnung vor.

So rechnen Sie sauber ab

  1. Abtretung einholen — der Kunde tritt seinen Erstattungsanspruch an Sie ab, dann rechnen Sie direkt mit der Kasse ab. Sie ist formfrei und auch digital gültig (mehr dazu unter Abtretungserklärung).
  2. Leistungsnachweis führen — je Einsatz bestätigt der Betreute die erbrachte Leistung mit Unterschrift.
  3. Getrennt in Rechnung stellen — § 45b-Leistungen laufen über eine eigene Rechnung an die Pflegekasse (mit der passenden IK-Nummer), nicht auf der Sachleistungs-Abrechnung.

Der häufigste Fehler: vermischen

Grundpflege nach § 36 gehört nie auf eine § 45b-Rechnung — sie ist darüber nicht abrechenbar und führt zum Rückläufer. Halten Sie die beiden Welten organisatorisch und in der Abrechnung strikt getrennt.

Organisatorisch getrennt, in einem Werkzeug

Damit die zweite Schiene nicht im Excel-Chaos endet, bildet Helferdesk die § 45b-Welt eigenständig ab: Einsatzplanung für Betreuungskräfte, digitaler Leistungsnachweis in der Helfer-App und ein Klick für Rechnung samt Nachweis an die richtige Kasse — sauber getrennt von Ihrer Pflege-Abrechnung, ab 19 €/Monat und monatlich kündbar.

Stand: August 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; maßgeblich sind die Vorgaben Ihres Bundeslandes und Ihrer Pflegekasse.

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